C. 2.1 noch der Weg der Nachkreditbewilligung für zusätzliche Abschreibungen beschritten werden kann.

4. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Einlage eines Gemeindebeitrages in die Spezialfinanzierung Alters- und Pflegeheim in der Gemeinde Wangen nicht erfüllt sind. Mit dieser Feststellung kann es sein Bewenden haben. Weitere aufsichtsrechtliche Anordnungen sind nicht erforderlich. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen.

(RRB Nr. 302/2003 vom 11. März 2003).

2. Baurecht 2.1 Rückzug eines Baugesuches ­ Ein Baugesuch kann nur vom Bauherr und nicht auch vom Grundeigentümer zurückgezogen werden.

Aus den Erwägungen: 2. Die Vorinstanz hat das Baubewilligungsverfahren auf Grund eines Schreibens der Beigeladenen infolge Rückzugs am Protokoll abgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese Abschreibung sei zu Unrecht erfolgt. Zum Rückzug eines Baugesuchs sei die Beigeladene als Grundeigentümerin nicht legitimiert. Es obliege allein ihr als Baugesuchstellerin, darüber zu entscheiden, ob das Baugesuch zurückgezogen werde oder nicht.

3.1 Gemäss § 28 VRP schreibt die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz das Verfahren ab, wenn die Partei ihr Begehren zurückzieht (lit. a), die Gegenpartei das Begehren anerkennt (lit.

b), die Behörde die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid widerruft (lit. c) oder ein Vergleich abgeschlossen wird, oder das Verfahren aus andern Gründen gegenstandslos geworden ist (lit. d).

Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beigeladene zu Recht als rückzugsberechtigte Partei im Sinne von § 28 lit. a VRP anerkannt hat.

3.2 Gemäss § 77 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.100, PBG) ist das Baubewilligungsgesuch für Bauten und Anlagen der Gemeinde einzureichen. Es muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten.

179

C. 2.1 Art. 58 Abs. 1 Baureglement der Gemeinde Feusisberg vom 8. Juni 1997 bzw. 21. Oktober 1997 (BauR) ergänzt, dass das Baugesuch unter Beilage eines aktuellen Grundbuchauszugs und dem Nachweis der Bauberechtigung beim Bauamt einzureichen ist. Das Baugesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen (Art. 58 Abs. 4 BauR).

3.3 Dem Wortsinn nach ist Gesuchsteller, wer sich an die Behörde wendet und sie um ihre Zustimmung zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben ersucht (formell am Projekt Interessierter). Bauherr ist, wer auf eigene Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt bzw. vorbereiten oder ausführen lässt, somit der materiell am Projekt Interessierte. Meistens ist der Gesuchsteller mit dem Bauherrn identisch. Gesuchsteller und/oder Bauherr müssen nicht zugleich Grundeigentümer sein (vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 105 f.).

Dem Gesuchsteller kommen im Laufe des Bewilligungsverfahrens gegenüber der Baubehörde gewisse Rechte zu. Die wichtigste Befugnis ist die, über den Verfahrensgegenstand frei verfügen zu können: Wie der Gesuchsteller aus freiem Willen das Baugesuchsverfahren einleitet und dessen Gegenstand bestimmt, steht es ihm jederzeit offen, das Begehren ganz oder teilweise zurückzuziehen (Mäder, a.a.O., N 115), worauf die Baubehörde das Geschäft als erledigt abschreibt. Bezüglich der Befugnis zum Rückzug eines Baugesuchs und der Form der Erklärung verhält es sich grundsätzlich gleich wie bei der Einreichung (Mäder, a.a.O., N 239). Das heisst, dass der Gesuchsteller in der Regel den Rückzug des Baugesuches ausdrücklich, d.h. schriftlich, erklären muss (RRB Nr. 791 vom 23. bzw. 30. Mai 2000, E. 4.4.1).

3.4 Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB ermächtigt den Eigentümer einer Sache, in den Schranken der Rechtsordnung über sie zu verfügen und widerrechtliche Ansprüche abzuwehren. Daraus folgt ohne weiteres, dass Bauvorhaben auf fremdem Boden nur mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers realisiert werden können (VGE 626/95 vom 19. Oktober 1995, E. 5). Für die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums bedarf der Baugesuchsteller somit grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers, die in der Regel durch dessen Unterschrift auf dem Baugesuch nachgewiesen wird.

§ 77 Abs. 1 PBG und Art. 58
Abs. 1 BauR sind jedoch lediglich so genannte Ordnungsvorschriften, die bezwecken, dass Baubegehren nur von berechtigten Personen eingereicht werden. Für die Baubehörden ist somit massgebend, ob die Bauberechtigung eines Gesuchstellers feststeht. Die Zustimmung des Grundeigentümers kann durchaus auch in irgendeiner andern Form erfolgen.

Eine Mitunterzeichnung eines Baugesuches durch den Grundeigentümer ist nämlich dann entbehrlich, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuches besitzt. Das trifft etwa zu, wenn der Gesuchsteller als Stockwerkeigentümer oder Miteigentümer ein seinen Eigentumsanteil betreffendes Bauvorhaben ausführen will, das Enteignungsrecht oder das Baurecht am Baugrundstück besitzt (vgl. RRB Nr. 260 vom

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C. 2.1 23. Februar 1999, E. 3.4.2 mit Hinweisen auf Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 2. Aufl., Bern 1995, N 10 zu Art. 34; Ausserrhodische Gerichts- und Verwaltungspraxis 9/1997, S. 2 f.; RRB Nr. 1967 vom 2. November 1994, E. 2d mit Hinweis auf EGV-SZ 1982, Nr. 45).

3.5 Wo aus privatrechtlichen Gründen die Befugnis nach einer ersten Würdigung der Verhältnisse unklar bleibt, stehen der Behörde zwei Wege offen: Sie kann entweder die Behandlung des Gesuches bis zum Entscheid des Zivilrichters zurückstellen oder die baurechtliche Prüfung vorziehen. Im Allgemeinen wird schon aus verfahrensökonomischen Gründen die erste Variante zu wählen sein. Die Behörde handelt nie unkorrekt, wenn sie auf dem Erfordernis der Zustimmung besteht. Sie erspart dann auch dem oder der Berechtigten, die Erstellung der fraglichen Baute auf dem zivilrechtlichen Weg zu verhindern. Schreitet aber die Behörde, aus welchen Gründen auch immer, ohne Vorliegen des Berechtigungsnachweises zur Beurteilung des Projektes, muss sie die baurechtliche Bewilligung erteilen, wenn die materiellrechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Die am Grundstück Berechtigten oder Mitberechtigten können sich gegen dieses Vorgehen der Gemeinde nicht rechtlich zur Wehr setzen. Es verbleibt ihnen nur die zivilrechtliche Auseinandersetzung (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Bau- und Planungsrecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 460).

4. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unbestritten zugleich Bauherrin und Gesuchstellerin. In letzterer Eigenschaft hat sie die Verfügungsmacht über das Baubewilligungsverfahren inne. Es steht daher allein ihr zu, das Baugesuch zurückzuziehen. Die Beigeladene als Grundeigentümerin hat zwar die Zustimmung zum Bauvorhaben auf ihrem Grundstück zu erteilen, ist aber mangels Verfahrensherrschaft nicht berechtigt, über den Rückzug des Baugesuchs zu entscheiden.

Beim Schreiben der Beigeladenen vom 31. März 2003 an die Beschwerdeführerin und in Kopie an die Vorinstanz handelt es sich um den Widerruf der - ursprünglich mit ihrer Unterschrift geleisteten - Zustimmung zum Bauprojekt. Eine Rückzugserklärung im Sinne von § 28 lit. a VRP kann darin jedoch nicht erblickt werden, da es der Beigeladenen an der Berechtigung dazu fehlt. Die Vorinstanz hat das Verfahren somit zu Unrecht infolge Rückzugs am Protokoll
abgeschrieben.

Ein anderer Grund im Sinne von § 28 VRP, welcher zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben könnte und die Abschreibung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz und der Beigeladenen auch nicht geltend gemacht.

(RRB Nr. 1092/2003 vom 26. August 2003).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2003-C-2.1
Datum : 26. August 2003
Publiziert : 26. August 2003
Quelle : SZ-GVP
Status : 2003-C-2.1
Sachgebiet : Baurecht
Gegenstand : Rückzug eines Baugesuches - Ein Baugesuch kann nur vom Bauherr und nicht auch vom Grundeigentü- mer zurückgezogen werden....


Gesetzesregister
ZGB: 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • vorinstanz • gemeinde • unterschrift • bauherr • baute und anlage • beilage • wille • 1995 • berechtigter • kantonales raumplanungsgesetz • entscheid • voraussetzung • beurteilung • weisung • richtlinie • eigenschaft • grundeigentum • bewilligungsverfahren • ordnungsvorschrift
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